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   BVerwG, 10.02.2003 - 6 VR 3.03   

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https://dejure.org/2003,9587
BVerwG, 10.02.2003 - 6 VR 3.03 (https://dejure.org/2003,9587)
BVerwG, Entscheidung vom 10.02.2003 - 6 VR 3.03 (https://dejure.org/2003,9587)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Februar 2003 - 6 VR 3.03 (https://dejure.org/2003,9587)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Anspruch des Beschuldigten bzw. des Angeklagten auf ein rechtsstaatliches, faires Strafverfahren - Rechtslage bei Undurchführbarkeit des in-camera-Verfahrens aus Zeitmangel - Zulässigkeit des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Beseitigung einer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Anträge auf Übergabe von Akten des Bundesnachrichtendienstes an das Oberlandesgericht Hamburg im Motassadeq-Prozess abgelehnt

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Anträge auf Übergabe von Akten des Bundesnachrichtendienstes an das Oberlandesgericht Hamburg im Motassadeq-Prozess abgelehnt

Papierfundstellen

  • DVBl 2003, 869
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 19.08.1986 - 1 C 7.85

    Strafverfahren - Faires Verfahren - Aktenvorlage - Geheimhaltungsbedürftigkeit -

    Auszug aus BVerwG, 10.02.2003 - 6 VR 3.03
    8 b) Der Antragsteller verfolgt mit dem vorliegenden Antrag, wie sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 1986 BVerwG 1 C 7.85 (BVerwGE 75, 1) ergibt, keinen eigenständigen Anspruch auf Aktenvorlage; vielmehr kommt als Grundlage des Anordnungsbegehrens nur der Anspruch des Antragstellers auf ein rechtsstaatliches, faires Strafverfahren in Betracht, das durch eine rechtswidrige Sperrerklärung im Sinne von § 96 StPO verletzt sein kann.

    Die Antragsgegnerin hat nicht verkannt, dass auch die für die innere und äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland tätigen Behörden grundsätzlich verpflichtet sind, ihre Akten dem Strafgericht auf dessen Ersuchen vorzulegen, und sich dieser Vorlagepflicht nicht schon mit dem Hinweis auf die von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben entziehen können (vgl. BVerwGE 75, 1, 10).

    Zu den Schutzgütern des § 96 StPO gehört auch die Zusammenarbeit der deutschen Sicherheitsbehörden mit anderen Behörden (vgl. BVerwGE 75, 1, 14); das gilt zumal dann, wenn die Zusammenarbeit auf die Abwehr drohender Anschläge und die Bekämpfung der Produktion und Verbreitung von Massenvernichtungsmitteln und damit auf den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen gerichtet ist.

    Die Antragsgegnerin hat ferner den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes entsprechend und mit einem nachvollziehbaren Ergebnis das von ihr festgestellte öffentliche Interesse an der Geheimhaltung der umstrittenen Akten gegen das öffentliche Interesse an der Wahrheitsermittlung im Strafprozess und gegen das private Interesse des Antragstellers, sich von dem gegen ihn erhobenen Anklagevorwurf zu entlasten, abgewogen und dabei insbesondere auch die Frage geprüft und verneint, ob nicht wenigstens eine teilweise Freigabe der Akten möglich sei (vgl. BVerwGE 75, 1, 9 f.).

  • OLG Hamburg, 19.02.2003 - 2 BJs 88/01

    Verurteilung wegen Beihilfe Mord in 3.066 Fällen sowie versuchten Mord und

    Auszug aus BVerwG, 10.02.2003 - 6 VR 3.03
    3 a) Der Antragsteller ist Angeklagter in dem Strafverfahren 2 BJs 88/01 - 5 2 StE 4/02-5, in welchem gegenwärtig vor dem Oberlandesgericht H. die Hauptverhandlung durchgeführt wird.
  • OVG Thüringen, 19.12.2003 - 10 SO 905/02

    Sonstiges ; Sperrerklärung durch einen Rechtsanwalt, Verwaltungsprozessrecht;

    Ebenso wenig setzt die Durchführung eines "In-camera-Verfahrens" voraus, dass von der Beiziehung der streitgegenständlichen Unterlagen durch den für das verwaltungsgerichtliche Ausgangsverfahren zuständigen Spruchkörper abzusehen ist, wenn die angefochtene Sperrerklärung im Strafverfahren gemäß § 96 StPO sich bereits - ohne Sichtung der Akten - nach den Grundsätzen der zur Vorschrift des § 99 Abs. 2 VwGO in deren früheren Fassung (vor dem Inkrafttreten der Neuregelung am 1. Januar 2002) ergangenen Rechtsprechung des BVerwG als rechtswidrig erweist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2003 - 6 VR 3.03 - DVBl. 2003, 869 = Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 30).
  • BVerwG, 26.11.2003 - 6 VR 4.03

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Sperrerklärung des

    Diese Erklärung der obersten Dienstbehörde bewirkt ein gesetzliches Beiziehungshindernis und stellt die Behörde von der Verpflichtung zur Vorlegung der vom Strafgericht angeforderten Akten frei (Beschluss vom 10. Februar 2003 BVerwG 6 VR 3.03 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.05.2014 - 13a F 10/14

    Verwerfung eines Antrags als unzulässig bzgl. Rechtmäßigkeit einer Sperrerklärung

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2003 - 6 VR 3.03 -, DVBl. 2003, 869.
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